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Vereinssatzung

Vereinssatzung

Schützenverein Murg e.V. 1926

Vereinssatzungen

Name, Sitz und Zweck des Vereins

§1

Der am 29. März gegründete und 1946 der Auflösung verfallene Verein wurde laut Beschluss der Gründungsversammlung vom 29. August 1953 wieder gegründet.
Er trägt den früheren Namen –Schützenverein Murg- und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Säckingen unter der Registerbezeichnung VR 180 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 79730 Murg.

§2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher und geselliger Art durchgeführt werden, sollten sie in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes, sowie des Südbadischen Sportschützenverbandes e.V. mit Sitz in Offenburg und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren Satzungen er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen ( Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung) des Südbadischen Landessportbundes und seiner Verbände insbesonders hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

Mitgliedschaft

§3

Der Verein besteht aus: aktiven und passiven Mitgliedernaus Ehrenmitgliedern#§4

Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich.
Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.

§5

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Gesamtvorstand in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.


§6

Bei der Aufnahme erhält das aktive Mitglied gegen Bezahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr ein Mitgliedsbuch sowie ein Exemplar der Vereinssatzung ausgehändigt.
Jedes aktive Mitglied ist durch eine Kollektivversicherung Haftpflichtversichert.
Das passive Mitglied ist durch die Beitragsquittung ausgewiesen.

Bei der aktiven Ausübung des Schießens durch ein Passivmitglied tritt eine Tagesversicherung in Kraft. Das Passivmitglied hat sich in diesem Falle beim Schießleiter zu melden.


§7

Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann grundsätzlich nur nach Bezahlung des ganzen Jahresbeitrages auf Jahresschluss erfolgen. Das aktive Mitglied hat am Tage seines Austritts das Mitgliedsbuch und die Satzungen abzugeben.


§8

Die aktiven Mitglieder haben bei allen den Verein betreffenden Versammlungen beratende und beschließende Stimme.

Die passiven Mitglieder können an den Vereinsversammlungen teilnehmen, besitzen jedoch nur beratende Stimme.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernennt werden, welche sich um den Verein besonders Verdienste erworben haben. Sie werden in der Jahreshauptversammlung ernannt, sind Beitragsfrei, haben jedoch die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder. Die früheren Ehrenmitglieder gehören als solch wieder dem Verein an. §9

Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie bewusst gegen die Satzungen des Vereins oder des Verbandes verstoßen, das Ansehen des Vereins vorsätzlich auf irgend eine Art schädigen, oder durch Nichtbeachtung der Schießordnung oder Anweisungen der Schießleiter, Leib und Leben Dritter gefährden.

Ein weiterer Grund für den Ausschluss eines Mitgliedes ist außerdem gegeben, wenn dasselbe trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Vereinsbeitrages im Rückstand ist.
Über den Ausschluss beschließt der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.



§10

Die Hohe der Beiträge und des Eintrittsgeldes sowie grundsätzliche Beitragsbefreiungen beschließt die Jahreshauptversammlung jeweils gültig bis auf Widerruf.



§11

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§12

Die Vereinsverwaltung besteht aus:dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Dem GesamtvorstandDem ÄltestenratDer Mitglieder und Jahreshauptversammlung
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein Vertretungsberechtigt.

Vereinsintern vertritt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit.

§13

Den Gesamtvorstand bildet: der 1.Vorsitzendeder 2. Vorsitzendeder Schriftführerder Schatzmeisterder Hauptschießleiteralle gewählten Schießleiter
Über Erweiterung oder Verminderung des Gesamtvorstandes beschließt die Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Sämtliche Mitglieder des Gesamtvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Zu dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden:
Der 1 Vorsitzende und im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen, den Ältestenrat, die Mitgliederversammlung und die Jahreshauptversammlung ein und führt in diesen den Vorsitz. Er unterzeichnet die in den genannten Sitzungen und Versammlungen ausgefertigten Protokolle und erteilt dem Schatzmeister Anweisungen zur Auszahlung der bewilligten Ausgaben. Er selbst ist berechtig. Ausgaben zu genehmigen, welche eine Höhe von 100 DM pro Jahr nicht überschreiten.

Zum Schriftführer:
Der Schriftführer hat die Protokolle in den Sitzungen und Versammlungen aufzunehmen und erledigt die übrigen schriftlichen Arbeiten.

Zum Schatzführer:
Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen, sorgt für den ordnungsgemäßen Eingang der Beiträge und sonstigen Einkünften des Vereins und hat der Jahreshauptversammlung die Abrechnung vorzulegen.

Der Gesamtvorstand bestimmt 14 Tage vor Abhaltung der Jahreshauptversammlung 2 Rechnungsprüfer, welche aktive oder passive Mitglieder des Vereins sein müssen. Diese haben der Jahreshauptversammlung über ihren Befund aufgrund der vorgelegten Abrechung zu berichten. Der Schatzmeister ist ferner verpflichtet, das finanzielle Ergebnis von den Vereinsveranstaltungen in der nächsten Versammlung bekanntzugeben.

Zum Hauptschießleiter:
Dem Hauptschießleiter obliegt der sportliche Teil des Vereins. Er sorgt für die genaue Einhaltung der Schieß- und Standordnung nach den Vereinsbestimmungen, bzw. nach den Bestimmungen des Verbandes. Ihm obliegt ferner die Überwachung der Schießanlagen und der zum Schießbetrieb notwendigen Hilfsmittel. Er verwaltet das gesamt Schießmaterial.

Zu allen gewählten Schießleitern:
Die Jahreshauptversammlung wählt nach Bedarf mehrere Schießleiter.

§14

Alle 2 Jahre scheidet in der Hauptversammlung der Gesamtvorstand aus. Der bisherige Schriftführer nimmt jedoch die Protokolle auf. Den Vorsitz bis zur Wahl des neuen Vorstandes führt ein aktives Mitglied. Die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Als Vorsitzender oder in den Gesamtvorstand gewählt, gilt dasjenige Mitglied, welches bei der Abstimmung die einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Jahreshauptversammlung erhält und seine Wahl annimmt.
Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.



§15

Der Gesamtvorstand hat die Satzungen des Vereins zu handhaben und dessen Interessen wahrzunehmen. Er entscheidet selbstständig in folgenden Angelegenheiten:

1. In der Regelung sämtlicher den Schießbetrieb betreffenden Fragen, ausgenommen die Festsetzung der Höhe des Schießgeldes bei Übungsschießen.

2. In der Abhaltung von Vereinsanlässen jeglicher Art.

Der Vereinsvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er versammelt sich nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden, ferner wenn zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung schriftlich verlangen oder ein Drittel aller aktiven Vereinsmitglieder diese schriftlich verlangt.

§16

Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus:

denjenigen Schützenkameraden, welche die Wiedergründung des Schützenvereins am 29.08.1953 vorgenommen haben. Denjenigen Kameraden, die bis zum Jahre 1932 dem alten Verein beigetreten und bis zu dessen Auflösung darin verblieben sind, sofern sie bis zum 18.10.1953 ihren Wiedereintritt erklärt haben. Dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Hauptschießleiter.
Den Vorsitz im Ältestenrat führt der 1. Vorsitzende des Vereins. Von diesen Mitgliedern müssen mindestens 12 zur Beschlussfassung anwesend sein. Sinkt die Zahl der Mitglieder des Ältestenrates unter 20, so ergänzt sich derselbe in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit aus verdienten aktiven Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern.

Die Aufgabe des Ältestenrates besteht darin, die Vereinseigenen Grundstücke und die in selbstloser, freiwilliger und mühevoller Arbeit durch die älteren Mitglieder geschaffenen Baulichkeiten den Verein zu erhalten.


In den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Ältestenrates fallen:

Der Verkauf oder die zeitweise Überlassung oder die Benützung von vereinseigenen Grundstücken oder Baulichkeiten an bzw. durch Dritte. Der Hieb und der Verkauf der auf diesen Grundstücken befindlichen Nutzhölzer. Die Aufnahme von Darlehen oder Krediten. Die Entgegennahme von staatlichen Zuschüssen.
Der Ältestenrat muß einberufen werden, wenn die in § 16 unter 1 bis 4 aufgeführten Punkte zur Diskussion stehen. Eine schriftliche Einladung zur Einberufung des Ältestenrates muß 14 Tage vor Abhaltung der Sitzung an jedes Mitglied erfolgen, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Ältestenrat beschließt mit dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung ist protokollarisch niederzulegen.
§17

Alljährlich in der Zeit zwischen dem Herbstschießen und dem ersten Frühjahrsschießen findet die Jahreshauptversammlung statt. Sie hat:

den Jahresbericht des Vorstandes über die Tätigkeit dem Vereins im verflossenen Jahr abzunehmen. Den Rechungsbericht des Schatzmeisters bzw. den Bericht des Kassenprüfers entgegenzunehmen. Den Gesamtvorstand zu entlastenDie Neuwahl des Gesamtvorstandes vorzunehmen. Über eingebrachte Anträge abzustimmen.
Die Jahreshauptversammlung, außerordentliche Mitglieder bzw. Mitgliederversammlung beschließen in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist. Auf Antrag der Mehrheit können einzelne Abstimmungen auch durch Zuruf erfolgen. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen Die Einladungen zur Jahreshauptversammlung sowie zur außerordentlichen Mitgliederversammlung haben schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung zu gewöhnlichen Mitgliederversammlungen oder anderen Versammlungen können durch Anschlag erfolgen. Einer Außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte es Gesamtvorstandes oder ein Drittel aller Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.

§18

Über Satzungsänderungen kann nur in der Jahreshauptversammlung mit Dreiviertelstimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden werden. Unberührt hiervon bleibt jedoch der § 16 den den Ältestenrat betrifft.

§19

Zur Auflösung des Vereins ist ein schriftlicher Antrag unter Angabe der Gründe von Dreivierteln aller Vereinsmitgliedern und die Zustimmung von Neunzehnteln aller Vereinsmitglieder erforderlich. Ferner ist der Verein als aufgelöst zu betrachten, wenn er weniger als drei Mitglieder zählt. Im Falle der freiwilligen oder zwangsweißen Auflösung des Vereins wird das gesamte Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung Murg mit der Auflage überlassen, es für die Dauer von Zehn Jahren treuhänderisch zu verwalten mit dem Ziel es im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen. Andernfalls soll es ausschließlich einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

§20

Der § 19 kann nie aufgehoben werden.



§21

Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.


Murg, den 2. Januar 1993


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